Honorarfragen
Für die Tätigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden gibt es keine gesetzlich geregelten Honorare. Auch von der Möglichkeit des § 76a Abs. 4 BetrVG, die Honorsätze durch Rechtsverordnung zu regeln, hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Regelmäßig werden deshalb Honorarabreden vereinbart.Es hat sich dabei eine bestimmte Praxis herausgebildet, die entweder von Tagespauschalhonoraren ausgeht oder bei der Stundensätze zu Grunde gelegt werden. Seltener sind pauschale Honorarabreden für das gesamte Verfahren. Bei Sozialplaneinigungsstellen oder sonst bei Einigungsstellen auf der Basis von bezifferbaren Regelungsgegenständen wird gelegentlich ein Prozentsatz vom Gesamtvolumen vereinbart.
Einen bestimmten, allgemeingültigen Honoraransatz gibt es für die Tätigkeit von Volker Rache als unparteiischem Vorsitzenden einer Einigungsstelle nicht. Vielmehr spielen regelmäßig die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit, der zeitliche Aufwand, die wirtschaftliche Dimension sowie die Intensität des Konflikts eine Rolle. Tagespauschalhonorare zwischen 2.000,- und 3.500,- € plus Mehrwertsteuer oder aber zwischen 200,- und 300,- € pro Stunde plus Mehrwertsteuer stellen den Regelfall dar, Abweichungen nach unten oder nach oben sind aber möglich.
Im Bereich der Mediation ist es üblich, auf Stundensatzbasis abzurechnen, wobei wegen der Unterschiedlichkeit der möglichen Mediationsverfahren kaum feste Sätze angegeben werden können.
Allerdings sind auch hier Stundensätze zwischen 200,- € und 300,- € plus Mehrwertsteuer nicht unüblich, wobei die Sätze im Bereich
von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eher im unteren Bereich liegen, während sie bei kollektivrechtlichen Konflikten etwas
höher ausfallen.
Ähnliche Sätze gelten für die Tätigkeit als Moderator von arbeitsrechtlichen Konflikten.
Ähnliche Sätze gelten für die Tätigkeit als Moderator von arbeitsrechtlichen Konflikten.
