Moderation
Es kommt vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht bereit sind, in eine Konfliktlösung zu gehen und das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle anzurufen.Die Verhandlungen sind in diesen Fällen aber nicht selten festgefahren, weil man sich z.B. nicht auf bestimmte Verfahrensfragen der Verhandlung einigen konnte oder aber die beteiligten Personen Probleme haben, auf der Sachebene miteinander zu kommunizieren.
In solchen Fällen kann es für das Fortkommen der Verhandlung sehr hilfreich sein, einen externen Moderator, der mit betrieblichen Konflikten erfahren ist, einzuschalten.
Unter der Leitung eines solchen Moderators, der selbstverständlich zu beiden Seiten die gleiche Distanz hat und die Verhandlung neutral leitet, besteht die Chance, dass die Verhandlungen wieder Fahrt aufnehmen und die Beteiligten auch ohne gerichtliche Verfahren oder Einigungsstellenverfahren eine Lösung des Konflikts finden.
Eine Entscheidungsbefugnis hat der Moderator dabei nicht, er kanalisiert nur den Konflikt und macht Vorschläge für den Verfahrensablauf.
Regelmäßig einigen sich die Beteiligten in diesen Fällen bereits im Vorfeld auf die genaue Rolle, die der Moderator ausüben soll.
Als Moderator hat Volker Rache in Konfliktsituationen gerade im Bereich des Betriebsverfassungsrechts bereits mehrfach Hilfestellung im geschilderten Sinne leisten können.
In Betracht kommen aber nicht nur Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern auch alle anderen Konflikte im Betrieb, sei es z.B. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber oder auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In Betracht kommen aber nicht nur Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern auch alle anderen Konflikte im Betrieb, sei es z.B. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber oder auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
