Die Einigungsstelle – bewährtes Mittel zur schnellen Lösung betrieblicher Konflikte
In den letzten Jahren hat die außergerichtliche Streitschlichtung auch im Bereich des Betriebsverfassungs- und sonstigen Arbeitsrechts immer mehr an Bedeutung gewonnen. Der dem Gesetz zu Grunde liegende Gedanke eines respektvollen und von wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgangs von Arbeitgeber und Betriebsrat miteinander lässt sich nicht immer ohne Hinzuziehung eines neutralen Dritten verwirklichen. Hinzu kommt der Aufbau des Gesetzes, der je nachdem mal den Arbeitgeber, mal den Betriebsrat zwingt, die Einigungsstelle anzurufen, will man nicht von einer geplanten Maßnahme wieder Abstand nehmen. Gibt es Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, so haben diese die gesetzliche Pflicht, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.Gemäß § 76 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 100 ArbGG.
