Volker Rache
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Das neue Mediationsgesetz

Die Mediation hat in den letzten Jahren in der Praxis, nicht zuletzt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, eine immer größere Bedeutung erlangt. Am 26. Juli 2012 ist nun nach wechselvoller Entstehungsgeschichte das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ in Kraft getreten.

Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Bislang waren die verschiedenen Formen der Mediation weitgehend ungeregelt. Darüber hinaus war die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen - Mediations-RL - bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen.

Es handelt sich um ein Artikelgesetz, mit dem neben der Inkraftsetzung des Mediationsgesetzes u.a. die Zivilprozessordnung sowie das Arbeitsgerichtsgesetz geändert und ergänzt werden.

Künftig soll in der Klageschrift angegeben werden, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen, § 253 Zivilprozessordnung (ZPO).
  • DAS NEUE MEDIATIONSGESETZ VOM 26. JULI 2012
  • GESETZESTEXT
  • ABLAUF EINER MEDIATION
  • MEDIATION IM ARBEITSRECHT





Ein neu in die ZPO eingefügter § 278a hat folgenden Wortlaut:

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Fast wortgleich bestimmt der neu in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügte § 54a:

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.